Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verkaufs-und Lieferbedingungen der Firma UBL Chemie & Technik e.K.

Allgemeines

Allen Lieferungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, diesen wird bereits jetzt ausdrücklich widersprochen.

Bestellung

Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der Auftragsbestätigung des Bestellers zustande. Diese kann nur schriftlich in Textform oder elektronischer Form erfolgen.

Preise, Zahlung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Lieferungen, denen kein spezifisches schriftliches Angebot zu Grunde liegt, gilt die jeweils gültige Preisliste des Lieferers.
Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ob Rechnungsdatum netto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Lieferers maßgeblich. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Lieferer ausdrücklich vor. Deren Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Für die Rechtzeitigkeit ist hier die Einlösung durch den Verwender maßgeblicher Zeitpunkt.
Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag berechtigt.
Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferers abgetreten werden.

Liefertermine, Lieferfrist

Mangels anderweitiger Vereinbarung der Parteien ist der Liefertermin eingehalten, wenn die gelieferte Ware bis um Termin das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Die Einbehaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern dem Lieferer diesbezüglich keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Wird aus Versand der Ware aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Versandbereitschaft die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
Das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

Raten-und Sukzessivlieferungen

Ist bei einem Raten-oder Sukzessivlieferungsvertrag  der Besteller mit seinen Zahlungen oder Mitwirkungspflichten, (wie zum Beispiel rechtzeitigem Abruf, Annahme) in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer zu Abhilfe bestimmten Frist, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Die Berechtigung des Lieferers, Schadenersatz zu verlangen wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Gefahrenübergang

Mangels anderweitiger Vereinbarung geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn die gelieferte Ware zum Transport verladen wurde. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die dem Besteller zuzurechnen sind, geht die Gefahr mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft über.
Die Ansprüche des Lieferers gegen den Transportunternehmer werden bereits jetzt an den Besteller abgetreten.

Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum a der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Im Falle einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung tritt schon jetzt der Besteller seine Forderung aus dem Weiterverkauf oder der Weiterverarbeitung an den Lieferer ab, der diese Abtretung annimmt.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, so weit ihr Wert 25 Prozent der zu sichernden Forderung übersteigt.

Mängelanzeige

Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch Probeverarbeitung – unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen, ob die gelieferte Ware frei von Sachmängeln ist. Der Besteller muss dem Lieferer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich (maßgeblicher Zeitpunkt ist Eingang des Schreibens beim Verwender) mitteilen. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verwender  unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach der Entdeckung schriftlich (maßgeblich Zeitpunkt ist Eingang des Schreibens beim Verwender) mitzuteilen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind nach Kräften detailliert zu beschreiben.
Unerhebliche Mängel an der Kaufsache berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

Sachmängelansprüche des Bestellers

Weist der Liefergegenstand im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Sachmangel auf, so hat der Besteller vorbehaltlich eines etwaigen Unternehmerrückgriffanspruches aufgrund von Mängeln an der Kaufsache die gesetzlichen Rechte, jedoch mit folgender Maßgabe:
– Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern der Lieferer nicht gemäß Ziffer 11 für den Schaden haftet.
– Die Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, es sei denn, es handelt sich um Ansprüche, die unter Ziffer 10 oder 11 fallen.

Rückgriffansprüche des Bestellers

Hat der Besteller bei einem Verbrauchsgüterkauf einen Rückgriffanspruch gegen den Lieferer, so gelten die gesetzlichen Vorschriften der mit der Maßgabe, dass Schadenersatz nur im Rahmen der Ziffer 11 geschuldet ist.

Haftung

Sofern in diesen Verkaufs-und Lieferbedingungen nicht anders geregelt, schuldet der Lieferer Schadenersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund nur in den folgenden Fällen:
– bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seinen gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen;
– bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
– in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit durch den Lieferer bei fahrlässiger Verletzung einer für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Vertragspflicht; in solchen Fall ist der Schadenersatz auf solche Schäden begrenzt, mit der Entstehung im Rahmen einer solchen Geschäftsbeziehungen typischerweise gerechnet werden muss.
– bei Mängeln der gelieferten Ware, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Rücktritt und Minderung

Der Besteller hat im Falle des Rücktritts einer Vertragspartei Wertersatz zu leisten, wenn und so weit die ihm gelieferte Sache verschlechtert worden oder untergegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Verschlechterung oder der Untergang auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache zurückzuführen ist. Daneben schuldet der Besteller weder Ersatz für tatsächlich gezogene noch für lediglich mögliche, aber nicht gezogene Nutzungen.
Im Falle des berechtigten Rücktritts vom Vertrag oder der Geltendmachung einer Minderung wegen eines Mangels verjährt der Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreisen in fünf Jahren, wenn der Kaufgegenstand in einem Bauwerk oder der Sache besteht, sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für eine Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, im Übrigen in 2 Jahren.

Gerichtsstand

Soweit der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Augsburg. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der BRD, unter Ausschluss des UN Kaufrecht; CISG